RS Vwgh 1996/4/26 96/17/0089

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §91 Abs3;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/29 92/17/0302 1

Stammrechtssatz

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist ein Devolutionsantrag bei Säumnis der obersten Gemeindebehörde an eine staatliche Behörde unzulässig, weil den staatlichen Behörden insoweit gemäß Art 119a B-VG lediglich ein Aufsichtsrecht, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung IN DER SACHE SELBST zukommt. Vielmehr kann bei Säumnis des obersten Gemeindeorganes lediglich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (Hinweis E 13.5.1982, 82/06/0047).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170089.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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