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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0090Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/29 92/17/0302 1Stammrechtssatz
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist ein Devolutionsantrag bei Säumnis der obersten Gemeindebehörde an eine staatliche Behörde unzulässig, weil den staatlichen Behörden insoweit gemäß Art 119a B-VG lediglich ein Aufsichtsrecht, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung IN DER SACHE SELBST zukommt. Vielmehr kann bei Säumnis des obersten Gemeindeorganes lediglich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (Hinweis E 13.5.1982, 82/06/0047).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170089.X03Im RIS seit
03.04.2001