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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/13 95/17/0004 1Stammrechtssatz
Der UVS hat dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß er ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah. Für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte er im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170404.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011