RS Vfgh 1993/11/30 B1216/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1983 §3 Abs1 lita
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lita

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb aufgrund eines Vermächtnisses; Bewilligungspflicht des Rechtserwerbs von Todes wegen durch die nicht zu den gesetzlichen Erben der Legatarin zu zählende Vermächtnisnehmerin

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung des Eigentumsrechtes, da nicht, wie die belangte Behörde vermeine, der Todestag der Legatarin (05.12.85), sondern der Zeitpunkt der Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß §178 AußStrG am 17.10.91 maßgeblich dafür sei, ob der vorliegende Rechtserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe oder nicht.

Der Verfassungsgerichtshof konnte schon bislang im Abstellen auf den Todestag keinen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler erkennen (VfSlg. 12338/1990, VfGH 29.09.92, B380/92).

Es kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, daß ein Zustimmungserfordernis im Zeitpunkt der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde bestand, da die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland unbestrittenermaßen nicht zu den gesetzlichen Erben der Legatarin zählt (vgl. §3 Abs2 lita Tir GVG 1983).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Erbrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1216.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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