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L00005 Sonstiges Landesverfassungs- und Organisationsrecht SalzburgNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, kann auch durch die Nennung zweier Behörden in der Erledigung entstehen. Steht etwa über dem Wort "Spruch" die Wortfolge "Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg", beginnt die Begründung mit den Worten "Zu diesem Sachverhalt hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz erwogen ... und erfolgte die Unterfertigung "Für die Landesregierung", so trägt die Verwendung des Briefkopfes "Amt der Salzburger Landesregierung" nichts zur Klärung der Zuständigkeit bei, da im Hinblick auf Anhang B sublit f) der Geschäftseinteilung der Salzburger Landesregierung LGBl Slbg Nr 1993/86 zumindest zweifelhaft ist, ob sich nicht (ebenso wie die Landesregierung) auch das Landesabgabenamt (Slbg LGBl 1947/3) dieses Hilfsapparates bedient. Bei Würdigung der Behördenbezeichnung in der Einleitung der Begründung und der Behördenbezeichnung in der Fertigungsklausel ergibt sich die Zurechnung des Bescheides zur (Salzburger) Landesregierung und ist erkennbar, daß die Worte "Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg" versehentlich auf die Seite 1 der Erledigung geraten sind (und einen berichtigungstauglichen Fehler darstellen würden).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170086.X03Im RIS seit
25.01.2001