RS Vwgh 1996/4/26 96/17/0086

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L00005 Sonstiges Landesverfassungs- und Organisationsrecht Salzburg
L00045 Amt der Landesregierung Salzburg
L34005 Abgabenordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4 impl;
Geschäftseinteilung AdLReg Slbg 1993 AnhB sublitf;
LandesabgabenamtG Slbg 1947;
LAO Slbg 1963 §211;
LAO Slbg 1963 §70 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, kann auch durch die Nennung zweier Behörden in der Erledigung entstehen. Steht etwa über dem Wort "Spruch" die Wortfolge "Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg", beginnt die Begründung mit den Worten "Zu diesem Sachverhalt hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz erwogen ... und erfolgte die Unterfertigung "Für die Landesregierung", so trägt die Verwendung des Briefkopfes "Amt der Salzburger Landesregierung" nichts zur Klärung der Zuständigkeit bei, da im Hinblick auf Anhang B sublit f) der Geschäftseinteilung der Salzburger Landesregierung LGBl Slbg Nr 1993/86 zumindest zweifelhaft ist, ob sich nicht (ebenso wie die Landesregierung) auch das Landesabgabenamt (Slbg LGBl 1947/3) dieses Hilfsapparates bedient. Bei Würdigung der Behördenbezeichnung in der Einleitung der Begründung und der Behördenbezeichnung in der Fertigungsklausel ergibt sich die Zurechnung des Bescheides zur (Salzburger) Landesregierung und ist erkennbar, daß die Worte "Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg" versehentlich auf die Seite 1 der Erledigung geraten sind (und einen berichtigungstauglichen Fehler darstellen würden).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170086.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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