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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/00112 zu § 96 BAO).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170086.X01Im RIS seit
25.01.2001