RS Vwgh 1996/4/30 96/18/0158

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/30 96/18/0114 3

Stammrechtssatz

Daß die Berufungsbehörde den Antrag des Fremden, seiner Berufung gegen den Bescheid betreffend die Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht erledigte, bewirkte jedenfalls keine Verletzung von Rechten des Fremden, wenn davon auszugehen ist, daß in der Zeit der

Wirksamkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die Erstbehörde gegen den Fremden keine darauf beruhenden Maßnahmen (etwa Abschiebung) gesetzt wurden. Auch künftig ist eine Rechtsverletzung ausgeschlossen, wenn das Aufenthaltsverbot rechtmäßig und infolge seiner Rechtskraft durchsetzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180158.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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