RS Vfgh 1993/11/30 B1748/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags.

Im vorliegenden Fall, in dem der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft den undeutlichen Fristvermerk zwar kontrollierte, aber nicht beanstandete, und überdies die mit der Terminsverwaltung betraute Sekretärin ihre eigene Schrift falsch las, kann von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein. Dem Vertreter ist zur Last zu legen, daß er die Kanzleikraft nur aufgefordert hat, das Ende der Beschwerdefrist im Terminkalender einzutragen, ohne darauf zu achten, daß die am Aktenstück laut seinem eigenen Vorbringen undeutlich vermerkte Frist unmißverständlich und eindeutig lesbar ist. Der Sekretärin wiederum hätte, zumal ihr schon einmal bei Vermerken dieser konkreten Frist ein Fehler unterlaufen war, bei gehöriger Aufmerksamkeit bei Übertragung der Frist in den Terminkalender der Fehler nicht unterlaufen dürfen.

Entscheidungstexte

  • B 1748/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1993 B 1748/93

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1748.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01748_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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