Daß die Berufungsbehörde den Antrag des Fremden, seiner Berufung gegen den Bescheid betreffend die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht erledigte, bewirkte jedenfalls keine Verletzung von Rechten des Fremden, wenn davon auszugehen ist, daß in der Zeit der
Wirksamkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die Erstbehörde gegen den Fremden keine darauf beruhenden Maßnahmen (etwa Abschiebung) gesetzt wurden. Auch künftig ist eine Rechtsverletzung ausgeschlossen, wenn das Aufenthaltsverbot rechtmäßig und infolge seiner Rechtskraft durchsetzbar ist.