RS Vwgh 1996/4/30 96/18/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64;
StVO 1960 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/21 94/18/1021 1

Stammrechtssatz

Obwohl die Erforschung des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG idF 1986/106 einem berechtigten und wichtigen Anliegen der Behörde im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages entspricht, kann einer Übertretung der genannten Bestimmung nicht etwa gleiches Gewicht beigemessen werden wie zB den Verstößen gegen § 5 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) oder § 64 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung), bei welchen Übertretungen es sich nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0427) um "schwerwiegende Verwaltungsübertretungen" iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 handelt. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht, aus welchem Grund die (verweigerte) Auskunft von der Beh verlangt wurde, sodaß eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG auch dann vorliegt, wenn dadurch eine weniger ins Gewicht fallende Übertretung aufgeklärt werden soll oder überhaupt kein Bezug zur Ahndung eines Delikts besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180163.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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