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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/21 94/18/1021 1Stammrechtssatz
Obwohl die Erforschung des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG idF 1986/106 einem berechtigten und wichtigen Anliegen der Behörde im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages entspricht, kann einer Übertretung der genannten Bestimmung nicht etwa gleiches Gewicht beigemessen werden wie zB den Verstößen gegen § 5 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) oder § 64 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung), bei welchen Übertretungen es sich nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0427) um "schwerwiegende Verwaltungsübertretungen" iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 handelt. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht, aus welchem Grund die (verweigerte) Auskunft von der Beh verlangt wurde, sodaß eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG auch dann vorliegt, wenn dadurch eine weniger ins Gewicht fallende Übertretung aufgeklärt werden soll oder überhaupt kein Bezug zur Ahndung eines Delikts besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180163.X01Im RIS seit
12.06.2001