RS Vfgh 1993/11/30 B1355/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
RAO §9 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verwendung einer ungebührlichen Schreibweise in einem Rechtsmittel; denkunmögliche Annahme des Vorliegens einer Berufspflichtenverletzung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat nicht den - idR offenkundig nicht disziplinär zu ahndenden - Vorwurf der Willkür erhoben, sondern mit anderen, nicht zu beanstandenden Formulierungen das Verhalten des Gerichtes kritisiert.

Die inkriminierten Aussagen (Vorwurf der Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Einseitigkeit an das Erstgericht) sind offenkundig als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der RAO zu werten. Angesichts des Hintergrunds des dem Rekurs vorangegangenen Gerichtsverfahrens kann eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehenden Aussagen hinnehmen, ohne daß ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, beleidigende Schreibweise, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1355.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01355_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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