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27 RechtspflegeNorm
StGG Art13Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verwendung einer ungebührlichen Schreibweise in einem Rechtsmittel; denkunmögliche Annahme des Vorliegens einer BerufspflichtenverletzungRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nicht den - idR offenkundig nicht disziplinär zu ahndenden - Vorwurf der Willkür erhoben, sondern mit anderen, nicht zu beanstandenden Formulierungen das Verhalten des Gerichtes kritisiert.
Die inkriminierten Aussagen (Vorwurf der Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Einseitigkeit an das Erstgericht) sind offenkundig als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der RAO zu werten. Angesichts des Hintergrunds des dem Rekurs vorangegangenen Gerichtsverfahrens kann eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehenden Aussagen hinnehmen, ohne daß ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, beleidigende Schreibweise, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1355.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93B01355_01