TE Vfgh Beschluss 2004/11/19 B1007/04

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag des Dkfm. E F, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.11.2002, AZ ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Urteil erkannte das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht den Einschreiter für schuldig, das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach den §§15, 146, 147 Abs1 Z1 und Abs3 StGB begangen zu haben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das soeben genannte Urteil betrifft einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen indes dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, solche Akte auf Grund eines Rechtsmittels zu prüfen und gegebenenfalls - etwa wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes - aufzuheben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit dieses Gerichtshofes zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1007.2004

Dokumentnummer

JFT_09958881_04B01007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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