Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktSpruch
Der Antrag des Dkfm. E F, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.11.2002, AZ ..., wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Urteil erkannte das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht den Einschreiter für schuldig, das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach den §§15, 146, 147 Abs1 Z1 und Abs3 StGB begangen zu haben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das soeben genannte Urteil betrifft einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen indes dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, solche Akte auf Grund eines Rechtsmittels zu prüfen und gegebenenfalls - etwa wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes - aufzuheben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit dieses Gerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1007.2004Dokumentnummer
JFT_09958881_04B01007_00