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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0309 1 (hier Vorbringen des Fremden, er sei durch gerechtfertigten Notstand gezwungen gewesen, nach Österreich ohne gültigen Sichtvermerk einzureisen ("Schuldausschließungsgrund"))Stammrechtssatz
§ 17 Abs 1 FrG 1993 stellt allein auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ab, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen ein für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes erforderlich gewesenes Tätigwerden des Fremden unterblieben ist (hier: Versäumung rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180182.X01Im RIS seit
20.11.2000