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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0191 E 2. Juli 1997Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 80 Abs 5 Z 3 BDG 1979 ist folgendes zu prüfen:
1) Dient die beabsichtigte Verwendung dem Interesse der öffentlichen Verwaltung?
2) Liegt sowohl die aktuelle als auch die geplante Verwendung im Interesse der öffentlichen Verwaltung? Ist dies der Fall, ist eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen, an welcher Verwendung ein höheres Interesse besteht, wobei sich eine derartige Interessenabwägung auf die Frage zu beschränken hat, welche der beiden Verwendungen im höherwertigen Interesse der öffentlichen Verwaltung liegt. Hingegen hat keine Abwägung mit privaten Interessen des Inhabers der Naturalwohnung stattzufinden wie zB mit seinem Interesse an der Versorgung mit Wohnraum.
3) Liegt ein aktueller Bedarf für die geplante Verwendung im Interesse der öffentlichen Verwaltung vor, zu dessen Befriedigung das Objekt, das derzeit als Naturalwohnung genutzt wird, geeignet ist? Bei der Darlegung (Glaubhaftmachung) des Bedarfes ist allerdings kein übertriebener Maßstab an die von der Behörde zu erfüllenden Anforderungen anzulegen, insbesondere ist nicht ein Offenlegen aller Planungsunterlagen bis ins Detail geboten, sondern es reicht eine Grobprüfung aus, aus der auf die Ernsthaftigkeit des geplanten Vorhabens und die Eignung des Objekts dafür geschlossen werden kann. Ob die Behörde diesen Anforderungen genügt, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Schlagworte
Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120052.X02Im RIS seit
22.02.2002