RS Vfgh 1993/11/30 B149/93, B150/93, B151/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend Zurück- bzw Abweisung von Anfechtungen der Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister; Überprüfbarkeit dieser einen Teilakt des Wahlverfahrens bildenden Entscheidungen der Wahlbehörde im Wege einer Wahlanfechtung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerden gegen wahlbehördliche Bescheide betreffend Zurück- bzw Abweisung von Anfechtungen der Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister der Stadtgemeinde Neusiedl am See.

Aus Art141 Abs1 lita und litb B-VG sowie §68 Abs1 VfGG ergibt sich, daß zur Anfechtung von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern oder in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor, so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • B 149-151/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1993 B 149-151/93

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B149.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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