RS Vwgh 1996/4/30 96/18/0181

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres (dem Fremden kam keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 zu, weil er weder direkt aus dem Gebiet, von dem er behaupte, daß er dort Verfolgung befürchten müsse, eingereist sei, noch auch rechtzeitig - innerhalb einer Woche nach der Einreise - den Asylantrag gestellt hatte) eine VwGH-Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat, vermag an der Rechtskraft dieses Bescheides und damit an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden nichts zu ändern (Hinweis E 28.3.1996, 96/18/0111).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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