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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Fremde gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres (dem Fremden kam keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 zu, weil er weder direkt aus dem Gebiet, von dem er behaupte, daß er dort Verfolgung befürchten müsse, eingereist sei, noch auch rechtzeitig - innerhalb einer Woche nach der Einreise - den Asylantrag gestellt hatte) eine VwGH-Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat, vermag an der Rechtskraft dieses Bescheides und damit an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden nichts zu ändern (Hinweis E 28.3.1996, 96/18/0111).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180181.X01Im RIS seit
20.11.2000