RS Vwgh 1996/4/30 95/12/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Abhaltung von Seminaren, die keine Aufgabe der Dienststelle des Beamten ist und die auch keine "Haupttätigkeit" nach der Arbeitsplatzbeschreibung darstellt (hier: Wachzimmerkommandant), ist jedenfalls insofern keine Nebentätigkeit, als diese Tätigkeit in den im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden oder in den auf Anordnung über sie hinausgehend vorgeschriebenen Dienststunden ausgeübt wird (Hinweis E 25.4.1988, 87/12/0041, E 20.4.1989, 87/12/0157). Allfällige Mehrleistungen außerhalb solcher Zeiten und außerhalb der Haupttätigkeit zählen jedoch zur Nebentätigkeit und sind dementsprechend nicht nach § 16 GehG, sondern nach den Kriterien des § 25 GehG (unter Anrechnung dessen ungeachtet allfällig bezahlter Überstunden) zu vergüten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120324.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten