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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Abhaltung von Seminaren, die keine Aufgabe der Dienststelle des Beamten ist und die auch keine "Haupttätigkeit" nach der Arbeitsplatzbeschreibung darstellt (hier: Wachzimmerkommandant), ist jedenfalls insofern keine Nebentätigkeit, als diese Tätigkeit in den im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden oder in den auf Anordnung über sie hinausgehend vorgeschriebenen Dienststunden ausgeübt wird (Hinweis E 25.4.1988, 87/12/0041, E 20.4.1989, 87/12/0157). Allfällige Mehrleistungen außerhalb solcher Zeiten und außerhalb der Haupttätigkeit zählen jedoch zur Nebentätigkeit und sind dementsprechend nicht nach § 16 GehG, sondern nach den Kriterien des § 25 GehG (unter Anrechnung dessen ungeachtet allfällig bezahlter Überstunden) zu vergüten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120324.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011