RS Vfgh 1993/11/30 B1320/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8
FremdenG §10 Abs1 Z4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ungültigerklärung eines Sichtvermerks wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit zwei Jahren in Österreich lebender Schüler. Er hat enge familiäre Bindungen zu Österreich: Er wohnt seit seiner Einreise bei seinen (bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet ansässigen) Eltern, von denen er auch Unterhalt bezieht. Diese Umstände waren der belangten Behörde bekannt.

(siehe auch E v 27.09.93, B1041/93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1320.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01320_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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