RS Vwgh 1996/5/6 91/10/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0223 B 22. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

Schlagworte

UnterschriftUnterschrift Schriftbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100009.X05

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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