RS Vwgh 1996/5/6 96/10/0016

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erklärungen von Verfahrensbeteiligten sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden

muß (Hinweis E 24.1.1994, 93/10/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100016.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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