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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Erklärungen von Verfahrensbeteiligten sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden
muß (Hinweis E 24.1.1994, 93/10/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100016.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011