RS Vfgh 1993/11/30 B1445/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §33
VfGG §82 Abs4
FremdenG §70 Abs1
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der BPolDion Wien betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl §70 Abs1 FremdenG).

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene "Verbesserung" der Beschwerde wegen Angabe einer falschen Aktenzahl und Beilage eines falschen Bescheides läuft auf ein unzulässiges Austauschen des Beschwerdegegenstandes hinaus und ist sohin unbeachtlich.

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • B 1445/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1993 B 1445/93

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Fremdenrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1445.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01445_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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