RS Vwgh 1996/5/6 96/10/0037

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/15 92/04/0181 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann es nicht Sache eines Senates des Verwaltungsgerichtshofes sein, die Rechtsprechung eines anderen Senates dieses Gerichtshofes auf seine Übereinstimmung mit der Rechtslage, sei es in materiell-rechtlicher, sei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht, zu überprüfen. Es ist dem zur Entscheidung über eine Ablehnung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat demnach von vornherein verwehrt, den Inhalt von Erkenntnissen oder Beschlüssen, an denen die abgelehnten Mitglieder mitgewirkt haben, in Prüfung zu ziehen

(Hinweis B 14.11.1979, 2739/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100037.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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