Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Gewicht einer "Verarmung der Landschaft in ihrer Vielgestaltigkeit" kann anläßlich der Subsumtion unter die Begriffe des § 1 Abs 2 lit a Vlbg LSchG 1982 nur beurteilt werden, wenn taugliche Feststellungen sowohl über das zum Verschwinden gebrachte Landschaftselement selbst als auch über
seine Einbettung in und seine Bedeutung für die umgebende Landschaft getroffen werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100129.X16Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011