RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0195

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
SchBeihG 1983 §14 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0159 E 6. Mai 1996

Rechtssatz

Fehlt entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 2 SchBeihG die Fertigung bzw Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter, handelt es sich um ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0141, VwSlg 12579 A/1987); die Behörde hat in einem solchen Fall mit der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages vorzugehen. Nach § 13 Abs 3 erster Satz AVG berechtigt der Formmangel die Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung ohne weiteres Verfahren.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Minderjährige Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100195.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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