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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0159 E 6. Mai 1996Rechtssatz
Fehlt entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 2 SchBeihG die Fertigung bzw Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter, handelt es sich um ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0141, VwSlg 12579 A/1987); die Behörde hat in einem solchen Fall mit der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages vorzugehen. Nach § 13 Abs 3 erster Satz AVG berechtigt der Formmangel die Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung ohne weiteres Verfahren.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Minderjährige Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100195.X03Im RIS seit
02.08.2001