RS Vwgh 1996/5/6 91/10/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0182 E 10. Juni 1987 RS 1(hier: es war noch die Rechtslage vor der Novelle BGBl 1990/357 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Wird das Bescheidkonzept nach Herstellung der Reinschrift vernichtet und liegt daher kein Geschäftsstück vor, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organs aufweist, so liegt ein Nichtbescheid vor, der von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100009.X03

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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