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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0056 3 (hier auch betreffend § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 iVm § 8 lit g LMG 1975 und § 7 Abs 1 lit b LMG 1975, § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 iVm § 20 LMG 1975)Stammrechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis des für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen auf die Einhaltung der auf Haltbarkeitstests der Erzeugerfirma beruhenden Empfehlungen wird nicht glaubhaft gemacht, daß den Verantwortlichen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c und § 8 lit f LMG 1975) kein Verschulden trifft. Es ist Sache des Verantwortlichen, von sich aus der Behörde Art und Funktionsweise der in Rede stehenden Tests bekanntzugeben und darzulegen, daß er sich durch entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß diese Tests Gewähr für die Mängelfreiheit von Lebensmitteln bis zum Ablauf der auf diese Tests gegründeten Aufbrauchsfristen bieten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100116.X03Im RIS seit
20.11.2000