RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0116

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §37;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §8 litg;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0056 3 (hier auch betreffend § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 iVm § 8 lit g LMG 1975 und § 7 Abs 1 lit b LMG 1975, § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 iVm § 20 LMG 1975)

Stammrechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis des für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen auf die Einhaltung der auf Haltbarkeitstests der Erzeugerfirma beruhenden Empfehlungen wird nicht glaubhaft gemacht, daß den Verantwortlichen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c und § 8 lit f LMG 1975) kein Verschulden trifft. Es ist Sache des Verantwortlichen, von sich aus der Behörde Art und Funktionsweise der in Rede stehenden Tests bekanntzugeben und darzulegen, daß er sich durch entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß diese Tests Gewähr für die Mängelfreiheit von Lebensmitteln bis zum Ablauf der auf diese Tests gegründeten Aufbrauchsfristen bieten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100116.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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