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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter Kostenmaximierung (Verbot der Kostenreißerei); kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch die behauptete Unterlassung notwendiger Verfahrensergänzungen; genügend Vorbereitungszeit auf die Berufungsverhandlung; kein Mißverhältnis zwischen vorgeworfener Tat und verhängter Sanktion; keine Bedenken gegen die Geschäftsverteilung wegen der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe; keine überlange Verfahrensdauer; hinreichend konkretisierte Verbotsnorm
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1067.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93B01067_01