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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Sachentscheidung der Forstbehörde nach § 17 ForstG 1975 unmittelbar in den Flächenwidmungsplan eingreife, weil Grundstücke, die als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutzwald bzw Bannwald ausgewiesen seien, kann keine Parteistellung der Gemeinde, auf deren Gebiet die Rodefläche liegt, nach § 19 Abs 5 lit a ForstG 1975 iVm § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 iVm § 17 Abs 2 ForstG 1975 abgeleitet werden, weil die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan für die Waldeigenschaft ohne Belang ist (Hinweis E 24.4.1995, 95/10/0035). Auch aus § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 iVm § 17 Abs 2 ForstG 1975 kann nicht abgeleitet werden, daß der Gemeinde zur Wahrnehmung des Interesses an der Walderhaltung Parteistellung eingeräumt wird. Diese beiden Bestimmungen beziehen sich nämlich auf die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Zuständigen (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X03Im RIS seit
20.11.2000