RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0062 E 27. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Im Rahmen der nach § 71 Abs 4 SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Abs 1 AVG liegenden) Voreingenommenheit des diesen Gegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen des Schülers beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen (vgl § 18 abs 1 SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (Hinweis auf E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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