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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §71 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0062 E 27. Juni 1988 RS 3Stammrechtssatz
Im Rahmen der nach § 71 Abs 4 SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Abs 1 AVG liegenden) Voreingenommenheit des diesen Gegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen des Schülers beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen (vgl § 18 abs 1 SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (Hinweis auf E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011