RS Vwgh 1996/5/6 96/10/0014

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Bei den in der Beschwerde an den VfGH unter der Bezeichnung "Verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" enthaltenen Darlegungen ("Recht auf verfassungskonforme Gesetzeslage, Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebotes, Recht auf Beachtung der Kompetenzschranken, Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Recht auf Schutz der Willkür"), auf die der Bf in seinem ergänzenden Schriftsatz unter der Überschrift "Verletzte Rechte" verweist, handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem VwGH verfolgbaren Rechten.

Schlagworte

MängelbehebungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100014.X02

Im RIS seit

02.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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