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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Bei den in der Beschwerde an den VfGH unter der Bezeichnung "Verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" enthaltenen Darlegungen ("Recht auf verfassungskonforme Gesetzeslage, Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebotes, Recht auf Beachtung der Kompetenzschranken, Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Recht auf Schutz der Willkür"), auf die der Bf in seinem ergänzenden Schriftsatz unter der Überschrift "Verletzte Rechte" verweist, handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem VwGH verfolgbaren Rechten.
Schlagworte
MängelbehebungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100014.X02Im RIS seit
02.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011