RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/27 94/10/0106 1

Stammrechtssatz

Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch Bannlegung - und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Unterlassungen - in einen Zustand gebracht wird, daß von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte des § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 mehr ausgehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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