RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0086

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §23 Abs6;

Rechtssatz

Es ist nach § 23 Abs 6 SchUG möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (argumentum: "sollen").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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