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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §23 Abs6;Rechtssatz
Es ist nach § 23 Abs 6 SchUG möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (argumentum: "sollen").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X04Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011