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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 2 (hier auch betreffend § 74 Abs 1 LMG 1975 iVm § 8 lit f LMG 1975 und § 7 Abs 1 LMG 1975, § 7 Abs 1 lit c LMG 1975, § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 iVm § 8 lit g LMG 1975 und § 7 Abs 1 lit b LMG 1975)Stammrechtssatz
Davon, daß der gem § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der (hier lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084, E 16.12.1991, 91/19/0345 und E 30.4.1992, 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (Hinweis E 28.10.1993, 91/19/0134 und E 16.11.1993, 93/07/0022).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100116.X05Im RIS seit
20.11.2000