RS Vwgh 1996/5/6 91/10/0131

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L10106 Stadtrecht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GO Magistrat Graz §64 Abs2 lita;
Statut Graz 1967 §56 Abs4;
Statut Graz 1967 §69;
Statut Graz 1967 §71 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0132

Rechtssatz

Vermag sich die dem unterfertigten Organwalter des Magistrates der Landeshauptstadt Graz eingeräumte Approbationsbefugnis (hier iSd Unterfertigung der Ausfertigung eines auf einem Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz beruhenden Bescheides als "Genehmigender" iSd § 18 Abs 4 AVG) auf eine geschlossene Zurechnungskette zum Gemeinderat zu stützen (Hinweis E 29.10.1981, 06/3884/80), bestehen in dieser Hinsicht keinerlei Bedenken gegen die Bescheidqualität der Erledigung des Gemeinderates (hier trifft dies zu; mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100131.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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