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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0132Rechtssatz
Vermag sich die dem unterfertigten Organwalter des Magistrates der Landeshauptstadt Graz eingeräumte Approbationsbefugnis (hier iSd Unterfertigung der Ausfertigung eines auf einem Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz beruhenden Bescheides als "Genehmigender" iSd § 18 Abs 4 AVG) auf eine geschlossene Zurechnungskette zum Gemeinderat zu stützen (Hinweis E 29.10.1981, 06/3884/80), bestehen in dieser Hinsicht keinerlei Bedenken gegen die Bescheidqualität der Erledigung des Gemeinderates (hier trifft dies zu; mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100131.X04Im RIS seit
11.07.2001