Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/07/0015 1 (hier: Abweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde; dagegen wird Beschwerde an den VwGH erhoben; zwischenzeitig holt die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren betreffend Abweisung des Devolutionsantrages ist daher gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen)Stammrechtssatz
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Bf zu verbessern. Kann ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den VwGH von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Bf besser stellenden Inhalt haben, ist dies nicht der Fall (hier: Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde als Oberbehörde; dagegen wird Beschwerde an den VfGH erhoben, der an den VwGH abtritt; zwischenzeitig holt die Berufungsbehörde ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100264.X01Im RIS seit
20.11.2000