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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;Rechtssatz
Da die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, kann von einer Unerheblichkeit des Nachweises dieser Zustimmung iSd § 47 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 keine Rede sein. Daß allenfalls die Möglichkeit besteht, durch eine Zwangsrechtseinräumung im Wasserrechtsverfahren Zugriff auf diese Grundstücke zu erhalten, ersetzt die Zustimmung nicht, solange diese Zwangsrechte nicht eingeräumt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011