RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0273

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs3;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Da die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, kann von einer Unerheblichkeit des Nachweises dieser Zustimmung iSd § 47 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 keine Rede sein. Daß allenfalls die Möglichkeit besteht, durch eine Zwangsrechtseinräumung im Wasserrechtsverfahren Zugriff auf diese Grundstücke zu erhalten, ersetzt die Zustimmung nicht, solange diese Zwangsrechte nicht eingeräumt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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