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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer nach § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 ist eine Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Vor Behebung des Formgebrechens des fehlenden Nachweises der Zustimmung darf im Hinblick auf § 13 Abs 3 AVG kein Sachentscheidung getroffen werden.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareVerbesserungsauftrag BejahungPflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011