RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0273

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;

Rechtssatz

Die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer nach § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 ist eine Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Vor Behebung des Formgebrechens des fehlenden Nachweises der Zustimmung darf im Hinblick auf § 13 Abs 3 AVG kein Sachentscheidung getroffen werden.

Schlagworte

Formgebrechen behebbareVerbesserungsauftrag BejahungPflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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