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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §52;Rechtssatz
Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung des Projektes Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt würden, ob also iSd § 1 Abs 2 lit a Vlbg LSchG 1982 ein Eingriff herbeigeführt würde, der die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet, schädigt oder den Naturgenuß stört, ist eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit ihr verbundenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Hinsicht auf die Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören. Dies ist auch
Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) darüber abzugeben haben (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100129.X11Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011