RS Vfgh 1993/11/30 B1235/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8
FremdenG §10 Abs1 Z4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung eines Sichtvermerks wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Unterlassung einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine österreichische Staatsbürgerin schon früher mit einem Mann verheiratet war, der dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie ihr nunmehriger Ehegatte, läßt nun (für sich genommen) aber keinesfalls auch nur den Verdacht zu, daß die jetzige Ehe eine Scheinehe sei. Die Argumentation der belangten Behörde würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß allein eine bestimmte Nationalität des (nunmehrigen und des früheren) Ehepartners die Annahme begründet, die Ehe sei (möglicherweise) aus unlauteren Motiven geschlossen worden.

(siehe auch E v 27.09.93, B1041/93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1235.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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