TE Vfgh Beschluss 2004/11/23 B1349/04

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der von L B, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, ..., gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. September 2004, Zl. RV/0138-F/04, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfahrensführung gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch.

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich € 1.500 (netto) bezieht. Außerdem gibt er an, Eigentümer eines VW Golf 1,9 TDI zu sein. Dem Vermögensbekenntnis ist ferner der Vorvertrag über den Ankauf einer Eigentumswohnung beigelegt.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Antragstellers, den Unterhaltspflichten nicht treffen, nicht vor. Daran ändert auch der angegebene Schuldenstand nichts, da diesem offenbar entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1349.2004

Dokumentnummer

JFT_09958877_04B01349_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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