Index
L81515 Umweltanwalt SalzburgNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Slbg Landesumweltanwaltschaft hat in jenen Verfahren, in denen sie Parteistellung hat, nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzes zu wahren (§ 3 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG). In Ausübung dieser ihr übertragenen Aufgaben ist die Slbg Landesumweltanwaltschaft berechtigt, in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zukommt, geltend zu machen, daß das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die in betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt. Eine Einwendung der Slbg Landesumweltanwaltschaft liegt demnach dann vor, wenn sie ein Vorbringen erstattet, dem die Behauptung zu entnehmen ist, daß das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vorliegenden Form nicht den im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011