RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0273

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L81515 Umweltanwalt Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Slbg Landesumweltanwaltschaft hat in jenen Verfahren, in denen sie Parteistellung hat, nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzes zu wahren (§ 3 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG). In Ausübung dieser ihr übertragenen Aufgaben ist die Slbg Landesumweltanwaltschaft berechtigt, in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zukommt, geltend zu machen, daß das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die in betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt. Eine Einwendung der Slbg Landesumweltanwaltschaft liegt demnach dann vor, wenn sie ein Vorbringen erstattet, dem die Behauptung zu entnehmen ist, daß das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vorliegenden Form nicht den im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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