Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0066 E 24. Oktober 1988 VwSlg 12800 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
In Anbetracht der für die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung allen maßgebenden öffentlichen Interessen konstituiert weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht des Bf an den vom Projekt des Antragstellers erfassten Grundflächen ein vom LSchG anerkanntes rechtliches Interesse oder gar einen Rechtsanspruch des Bf (auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung), weshalb dem Bf auch keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100016.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011