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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §18 Abs6;Rechtssatz
Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs 4 SchUG hängt vom "Nichtausreichen der Unterlagen" iSd § 71 Abs 4 zweiter Satz SchUG ab. Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist iZm Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs 6 SchUG und § 2 Abs 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen. Der Hinweis auf den "speziellen Prüfungsdruck" als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistung läßt somit weder die Unterlagen iSd § 71 Abs 4 zweiter Satz SchUG als nicht ausreichend, noch die Beurteilung als fehlerhaft erscheinen (Hinweis E 14.3.1994, 93/10/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011