RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0273

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;

Rechtssatz

Das Fehlen des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers ist ein Formgebrechen (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 171; das E 27.2.1995, 91/10/0089 betrifft nicht die Frage, ob ein Formerfordernis vorliegt oder nicht, und bezieht sich daher auf einen anderen Sachverhalt). § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 erfüllt eine Doppelfunktion: Zum einen statuiert diese Bestimmung Formerfordernisse für Bewilligungsansuchen, zum anderen werden damit auch materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung festgesetzt.

Schlagworte

FormerfordernisseFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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