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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Verhängung einer Arreststrafe in der Dauer von 7 Tagen deshalb für notwendig erachtet, weil die Beschuldigte in der Vergangenheit trotz zweier Bestrafungen (mit zum Teil empfindlich hoher Geldstrafe) nicht dazu habe veranlaßt werden können, von der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht Abstand zu nehmen. Diese Erwägung entspricht der Bestimmung des § 11 VStG (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100120.X01Im RIS seit
20.11.2000