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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0132Rechtssatz
Wird ein Bescheid, dem ein Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz zugrunde liegt, von einem nach § 64 Abs 2 lit a GO Magistrat Graz iVm § 56 Abs 4 Statut Graz und § 71 Abs 3 Statut Graz approbationsbefugten Organ für den Gemeinderat unterfertigt, liegt kein Intimationsbescheid vor.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100131.X05Im RIS seit
11.07.2001