RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0032

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Aus der Behandlung in der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung als Partei allein erwächst keine Parteistellung. Ob jemandem Parteistellung zukommt, kann immer nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden, nicht aber aus (rechtsirrigem) behördlichen Verhalten.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100032.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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