RS Vwgh 1996/5/6 93/10/0182

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/23 94/10/0149 5

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 19 Abs 5 ForstG 1975 über die Einräumung der Parteistellung ist eine abschließende. Auch abgesehen davon folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung gemäß § 19 Abs 6 ForstG 1975 kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens (Hinweis E 13.2.1984, 84/10/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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