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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/23 94/10/0149 5Stammrechtssatz
Die Regelung des § 19 Abs 5 ForstG 1975 über die Einräumung der Parteistellung ist eine abschließende. Auch abgesehen davon folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung gemäß § 19 Abs 6 ForstG 1975 kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens (Hinweis E 13.2.1984, 84/10/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X04Im RIS seit
20.11.2000