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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 1 (hier auch betreffend § 74 Abs 1 LMG 1975 iVm § 8 lit f LMG 1975 und § 7 Abs 1 LMG 1975, § 7 Abs 1 lit c LMG 1975, § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 iVm § 8 lit g LMG 1975 und § 7 Abs 1 lit b LMG 1975)Stammrechtssatz
Es ist dem Beschuldigten (hier: Gesellschafter einer OHG) im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0121, und E 19.5.1994, 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hatte (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100116.X04Im RIS seit
20.11.2000