RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0116

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §7 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §8 litg;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0078 1 (hier auch betreffend § 8 lit f LMG 1975 und § 7 Abs 1 LMG 1975 bzw § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 sowie § 20 LMG 1975)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 lit b LMG 1975 iVm § 8 lit g LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100116.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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