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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem eine Bannlegung verfügt wird, entspricht den Anforderungen an ein gesetzmäßiges Verfahren nur dann, wenn auf einer schlüssig und vollständig ermittelten Tatsachengrundlage die Schlußfolgerung beruhen kann, die Bannlegung sei iSd § 28 Abs 1 ForstG 1975 nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich, um bestimmte, im Bannzweck umschriebene Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Dabei hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgebend ist das Vorhandensein einer Gefahr; zu ermitteln ist daher, ob nach den gegenwärtigen örtlichen Verhältnissen der Eintritt von Schadensereignissen zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X08Im RIS seit
20.11.2000